Mit dem Kirchenbeitrag werden wichtige Arbeitsbereiche innerhalb der Kirche finanziert. Nur mit dem Kirchenbeitrag können wir für Sie da sein.
Fragen und Antworten zum Kirchenbeitrag finden Sie hier, sowie weitere Informationen zur Verwendung des Kirchenbeitrages unter www.gerecht.at und auch unter www.evangelischamwoerthersee.at/kirchenbeitrag.
Unser Pfarrer Martin Madrutter und vor allem unsere Kirchenbeitragsreferentin Iris Staudacher Allmann steht ebenfalls für Fragen rund um den Kirchenbeitrag zur Verfügung.
Aufgrund des Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben. Die Regelung über die Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung (Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung).
Der Kirchenbeitrag wird zwischen der Pfarrgemeinde, der Superintendenz (Diözese) und der Gesamtkirche aufgeteilt.Die Gesamtkirche finanziert mit dem Kirchenbeitrag:
Die Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag:
Kirchenbeitragspflichtig sind alle evangelische Christenmenschen mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.
Nicht kirchenbeitragspflichtig sind Schüler:innen, Lehrlinge, Student:innen sowie Präsenz- und Zivildiener. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.
Als Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient das steuerpflichtige Einkommen des Vorjahres. Steuerpflichtiges Einkommen ist (einfach ausgedrückt) das Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeitrag. Der Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen kann Ihnen bei der Berechnung helfen.
Die Kirchenbeitragsgrundlage kann durch diverse Freibeträge vermindert werden:
Freibetrag für AlleinverdienerInnen: EUR 15 (AlleinverdienerInnen sind Personen, die eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber EhepartnerInnen haben.)
Der Kinderfreibetrag je Kind beträgt EUR 22.
Für Kinder mit Behinderung beträgt der Freibetrag EUR 44.
Zusätzlich kann von der zuständigen Kirchenbeitragskommission für außerordentliche finanzielle Belastungen ein individueller Freibetrag auf bestimmte Zeit gewährt werden.
Die Berechnung des Kirchenbeitrages erfolgt folgendermaßen:
Von der ermittelten Kirchenbeitragsgrundlage (steuerpflichtiges Einkommen abzüglich möglicher Freibeträge) werden 1% errechnet. Davon erfolgt ein feststehender Abzug von EUR 44,-. Zu dem so errechneten Betrag erfolgt der Zuschlag der Gemeindeumlage Ihrer Pfarrgemeinde. Diese Gemeindeumlage kann zwischen 0% und 25% betragen. Sie wird von der Pfarrgemeinde selbstständig festgelegt.
In Pörtschach sind dies 20%.
Wir bedanken uns fürs Lesen bis hier her und ihren wertvollen Beitrag zum Erhalt unserer Evangelischen Kirche!
DANKE